Heute vor 75 Jahren – 14. Juli 1933 – "Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses"
Gleich zu Beginn der NS-Zeit wurde ein radikales Sterilisationsgesetz verabschiedet. Der Reichstag, also das Parlament und die Länder mussten nicht damit befasst werden, durch das Ermächtigungsgesetz („Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“ vom 24. März 1933) war die Regierung ermächtigt worden, gesetzliche Maßnahmen in eigener Vollmacht zu treffen. Jetzt also machte die Regierung bar jeder demokratischen Kontrolle wirklich was sie wollte, es wurde Ernst.
Dieses erste Rassegesetz, das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ wurde vom Kabinett am 14. Juli 1933 angenommen, es trat zum 1. Januar 1934 in Kraft. Es war durch die breite Möglichkeit zu Zwangssterilisation und durch die Einbeziehung sehr vieler, oft unklar definierter Gruppen von „Erbkranken“ geprägt.
Mindestens 400.000 Menschen wurden bis Mai 1945 auf Basis des Gesetzes zwangssterilisiert. An diesem Eingriff starben auch Menschen, etwa 5.500 Frauen und 600 Männer.
Zur Begutachtung eines Sterilisationsverfahrens wurden formal rechtsförmig agierende „Erbgesundheitsgerichte“ geschaffen, in denen nationalsozialistische Juristen und Mediziner zusammenwirkten; die individuellen Belange der „Kranken“ wurden dabei im Kontext der „Volksgemeinschaftsideologie“ des NS-Regimes nicht hoch veranschlagt. Es ging also nicht um medizinische Indikationen sondern um politische motivierte Gewalt.


